AUKTIONSBEDINGUNGEN
A. Geltung/Allgemeines
Die P.S.I. Pferdesportorganisationsgesellschaft mbH, im Folgenden P.S.I. oder Verkäufer genannt, 49170 Hagen a.T.W., Am Borgberg 3, ist Veranstalter der Auktion und verkauft die Pferde im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft). Die P.S.I. legt ihren Rechtsbeziehungen zu dem Käufer diese Auktionsbedingungen zugrunde. Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei dem die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung.
B. Versteigerung/Kaufzettel
Während der Versteigerung wird das zu verkaufende Pferd vorgeritten oder an der Hand vorgestellt. Das Ausbieten der Pferde erfolgt in Euro. Das Mindestgebot setzt die P.S.I. für jedes Pferd vor Beginn der jeweiligen Versteigerung durch den Auktionator fest. Mehrgebote müssen das vorhergehende Gebot um mindestens 250,00 Euro übersteigen, falls der Auktionator nicht einen davon abweichenden Steigerungsbetrag festlegt.
Erhält ein Käufer den Zuschlag, so ist mit dem Zuschlag das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der P.S.I. nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen zustande gekommen. Der Käufer ist verpflichtet, einen Kaufzettel zu unterschreiben, in dem der Käufer, der Kaufgegenstand mit Katalognummer und die Höhe des Zuschlagpreises (Kaufpreis) bezeichnet sind.
Aufgrund des Zuschlages hat der Käufer den Abrechnungsbetrag zu zahlen, der sich gemäß C. berechnet.
Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags sind sofort geltend zu machen. Spätestens bis zum Zuschlag über das letzte Pferd der Auktion. Ein unwirksamer Zuschlag kann daraufhin aufgehoben und die Versteigerung nach Entscheidung der P.S.I. wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht unterschreibt, kann das Pferd nach Ermessen des Beauftragten der P.S.I. nochmals versteigert werden. Der erste Käufer haftet der P.S.I. für den Mindesterlös.
C. Abrechnung /Kommissionsgebühren/Aufrechnungsausschluss
An Kommissionsgebühren sind vom Käufer 6 % des Kaufpreises für jedes Pferd zusätzlich zu dem Kaufpreis zu entrichten. Der Abrechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis
zzgl. 6 % Kommissionsgebühr
Nettobetrag
zzgl. Mehrwertsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz (19 %)
= Abrechnungsbetrag
Der Abrechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Vertragsschluss, also Zuschlagserteilung ein. In Einzelfällen kann mit der Auktionsleitung schriftlich etwas anderes vereinbart werden. Erfolgt die Zahlung durch Scheck, so trägt der Käufer Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung des Schecks entstehen. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Soweit der Käufer Kaufmann ist, verzichtet er auf seine Rechte aus §§ 273, 320 BGB.
D. Beschaffenheitsvereinbarung
Die zum Verkauf gestellten Pferde werden wie besichtigt verkauft und haben folgende hiermit vereinbarte Beschaffenheit:
I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale
- Abstammung wie im Katalog angegeben. Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Abstammungsnachweisen belegt, die den Käufern ausgehändigt werden.
- Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben.
Die im Auktionskatalog erfolgte bildliche Darstellung des Pferdes sowie der hierzu ergangene Kurzkommentar – auch über die Zuordnung des jeweiligen Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung, Dressur/Springen/Vielseitigkeit – stellen demgegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale oder Garantien im Rechtssinne dar, sondern beruhen auf unverbindlichen Mitteilungen der Beschicker und/oder subjektiv geprägten Eindrücken anlässlich der Drucklegung des Kataloges. Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des besprochenen Pferdes ist hiermit nicht verbunden.
- Alle Maßangaben sind ca.-Maßangaben und begründen bei Nichteinhaltung keine Mangelhaftigkeit des Pferdes und keinen Haftungstatbestand
- P.S.I. behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Pferde zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt schriftlich am Ort der Auktion und/oder mündlich durch den Auktionator. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Katalogbeschreibung.
- P. S. I. übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungszwecke des Pferdes.
II. Gesundheitliche Beschaffenheit
- Pferde
Die zum Verkauf gestellten Pferde sind vor der Anlieferung zur Vorbereitung auf die Auktion klinisch untersucht und geröntgt worden. Es wurden hierbei Röntgenaufnahmen folgender Standardprojektionen angefertigt:
- Zehe vorne beiderseits (90°) und Oxspring (0°),
- Zehe hinten beiderseits (90°),
- Sprunggelenk beiderseits (45° bis 70°, 90° bis 115°),
- Knie beiderseits seitlich
Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Untersuchungsprotokoll von 2 Fachtierärzten für Pferde erstellt worden, das von den Kaufinteressenten, ebenso wie die Röntgenaufnahmen, im Auktionsbüro eingesehen werden kann. Die Kaufinteressenten können sich auf Anforderung das tierärztliche Untersuchungsprotokoll sowie die Röntgenaufnahmen von einem Tierarzt Ihrer Wahl oder von einem der Fachtierärzte interpretieren lassen. Dem Käufer wird angeraten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das Ergebnis der Befunderhebung des sich ausschließlich auf die klinische Untersuchung beziehenden schriftlich erstellten und einsehbaren Untersuchungsprotokolls sowie der auf den Röntgenbildern ersichtliche Zustand stellen die vereinbarte gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes dar, wobei dem Käufer bekannt ist, dass es sich bei den gefertigten Röntgenbildern um Standardprojektionen handelt, die nicht sämtliche röntgenologischen Befunde erfassen können. Darüberhinausgehende tierärztliche Bewertungen sind nicht Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung.
- Gekörte Hengste
Beim Verkauf gekörter Hengste wird über die in vorstehend D I. und II. 1. dargestellte Beschaffenheitsvereinbarung hinaus die geschlechtliche Zuchttauglichkeit in folgender Form vereinbart:
- Einwandfreie Beschaffenheit der Geschlechtsorgane, erhoben durch Palpationsbefund,
- geschlechtliche Deckfähigkeit,
- Befruchtungsfähigkeit.
III. Keine weiteren Beschaffenheitsmerkmale
Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf die Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften der Pferde ermittelt P.S.I. nicht. Sie sind deshalb nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Auskünfte jedweder Art, sei es mündlich oder schriftlich, sind keine Zusicherungen, Garantien im Rechtssinne oder Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern dienen ausschließlich der unverbindlichen Information.
E. Ausschlussfrist für Mängelanzeige
- Pferde
Der Käufer verliert die ihm wegen eines Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens nach 3 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Auktionstages an, den Mangel P. S. I. schriftlich anzeigt oder die schriftliche Anzeige mit Einschreiben-Rückschein an P.S.I. absendet. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag der Aufgabe der schriftlichen Anzeige zur Post.
II. Gekörte Hengste
Unter Aufrechterhaltung der vorstehend in I. dargestellten Rügefrist im Übrigen verliert der Käufer die ihm wegen eines Mangels der geschlechtlichen Zuchttauglichkeit (vergleiche D II 2) zustehenden Rechte, wenn er
- den Mangel nicht einwandfreier Beschaffenheit der Geschlechtsorgane nicht innerhalb eines Zeitraums von 8 Wochen,
- den Mangel der Deckfähigkeit nicht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten,
- den Mangel an Befruchtungsfähigkeit nicht innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten
gerechnet vom Zeitpunkt des Auktionstages an, an P.S.I. schriftlich anzeigt oder die schriftliche Anzeige mit Einschreiben- Rückschein an P.S.I. absendet. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag der Aufgabe der schriftlichen Anzeige zur Post.
III. Geltungseinschränkung des Rechtsverlustes
Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
IV. Schiedsgutachten
Bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Mangels über die oben definierte geschlechtliche Zuchttauglichkeit der gekörten Hengste hat der Käufer spätestens binnen 2 Wochen nach erfolgten Zurückweisung der zuvor schriftlich zu erstellenden Reklamation ein Gutachten bei der Tierärztlichen Hochschule Hannover zu beantragen, dessen Urteil sich die Parteien vorbehaltslos unterwerfen (Schiedsgutachten). Die Anfechtung des Schiedsgutachtens wegen offenbarer Unrichtigkeit bleibt den Parteien jedoch vorbehalten. Der Antrag ist mit Einschreiben-Rückschein zu stellen. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist die Aufgabe zur Post.
Bei Fristversäumung insoweit verliert der Käufer ebenfalls die ihm wegen des reklamierten Mangels eventuell zustehenden Rechte. Die Kosten des Verfahrens trägt, wenn die Mängelrüge als berechtigt festgestellt wird, der Verkäufer, andernfalls der Käufer.
F. Übergabe, Gefahrübergang und Eigentumsübergang
Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, nach Unterzeichnung des Kaufzettels das Pferd unverzüglich zu übernehmen. Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn das Pferd zunächst noch im Gewahrsam von P. S. I. bleibt. Das Eigentumsrecht an dem verkauften Pferd geht erst dann auf den Käufer über, wenn dieser den Abrechnungsbetrag vollständig bezahlt hat.
Verbleibt das Pferd aufgrund besonderer Vereinbarung im Gewahrsam von P. S. I., hat der Käufer mit P. S. I. einen entsprechenden Unterstellungsvertrag gesondert abzuschließen.
P.S.I. organisiert die Versicherung und den Transport der versteigerten Pferde zum Käufer nur auf dessen schriftliche Anweisung hin und auf seine Kosten und Gefahr.
G. Haftungsumfang und Gewährleistung
I.
Die Haftung erfolgt nur im Hinblick auf die unter D. getroffene Beschaffenheitsvereinbarung mit der Einschränkung, dass Ansprüche auf Kaufpreisminderung ausgeschlossen sind.
Die P.S.I. haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Befunderhebung und Diagnosen der nach Ziff. D. II. 1. vor der Auktion durchgeführten tierärztlichen Untersuchung.
II.
Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf Erstattung von Transportkosten vom
Auktionsstall zum Kaufstall innerhalb Deutschlands sowie üblicher Unterstellungskosten und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie Schmiedkosten.
III.
Jegliche weitere, über die vorstehende Regelung hinausgehende Haftung – auch bei Abschluss eines Unterstellungsvertrages – wird hiermit ausgeschlossen, es sei denn die Haftung beruht auf
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht Mängeln, deren Vorhandensein der P. S. I. arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- grober Fahrlässigkeit der P.S.I., der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von P. S. I.
- vorsätzlicher Verhaltensweise.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet P.S.I. auch bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Alle weiteren Ansprüche auf Haftung und Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund diese hergeleitet werden, sind ausgeschlossen, insbesondere also auch Ersatz von Kosten für Training, Ersatzbeschaffung sowie etwaige sonstige Vermögensschäden.
Vor der Auktion besteht ausreichend Gelegenheit, die angebotenen Pferde zu besichtigen und auszuprobieren. Abgesehen von der in unter D dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Pferd verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung. P. S. I. übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungszwecke. Hinsichtlich der Beschaffenheit gilt nur der Zustand als vertraglich vereinbart, wie er unter D dargestellt ist.
H. Verjährung
Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe des Pferdes.
I. Einwilligungserklärung Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Adresse und seine Käufe für Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zum Zwecke der Information über zukünftige Auktionen und Angebote elektronisch von P.S.I. gespeichert und verarbeitet werden. Der Datenerhebung und weiteren Nutzung kann jederzeit durch Erklärung gegenüber P.S.I. mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden.
J. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.
K. Rechtsanwendung, Gerichtsstand
Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das unvereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das Recht des BGB/HGB. Die Geltung des UN-Kaufrecht (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) wird ausgeschlossen. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so ist der Gerichtsstand entsprechend des Sitzes der P.S.I. Osnabrück. P. S. I. ist jedoch außerdem berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
L. Vorrang der deutschen Fassung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es in deutscher und in englischer Fassung. Für den Fall von Widersprüchen gilt die deutsche Fassung allein; bei Auslegungen ist die deutsche Fassung auch für die Auslegung der englischen Fassung in erster Linie heranzuziehen und maßgebend.