Rechtlicher Hinweis

Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne der §§ 474 Abs. 2, 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB, bei welcher die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden.

Das bedeutet unter anderem, dass die Beweislastumkehr nach § 477 BGB für Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang auftreten, nicht anwendbar ist. Außerdem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung – abweichend vom Verbrauchsgüterkaufrecht – bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels des Pferdes sind die Kosten der Rücksendung vom Käufer zu tragen.

Die in den Auktionsbedingungen enthaltenen Verjährungsregeln gelten ausschließlich. Das heißt, die erweiterten Verjährungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts finden keine Anwendung. Außerdem kann sich der Verkäufer – abweichend von den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs – auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen abweicht.

Diesen rechtlichen Hinweis gibt es in deutscher und englischer Sprache. Im Fall von Widersprüchen gilt allein die deutsche Fassung; bei Auslegungen ist die deutsche Fassung auch für die Auslegung der englischen Fassung maßgeblich.