Auktionsbedingungen

A. Geltung / Allgemeines

Die P.S.I. Pferdesportorganisationsgesellschaft mbH, im Folgenden P.S.I. oder Verkäufer genannt,
49170 Hagen a.T.W., Am Borgberg 3, ist Veranstalter der Auktion und verkauft die Pferde im eigenen Namen
und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft).

Die P.S.I. legt ihren Rechtsbeziehungen zu dem Käufer diese Auktionsbedingungen zugrunde.
Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne der §§ 474 Abs. 2; 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB,
bei dem die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden.
Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes (§§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung.

B. Versteigerung / Kaufzettel

Während der Versteigerung wird das zu verkaufende Pferd vorgeritten oder an der Hand vorgestellt.
Das Ausbieten der Pferde erfolgt in Euro.

Das Mindestgebot setzt die P.S.I. für jedes Pferd vor Beginn der jeweiligen Versteigerung durch den Auktionator fest.
Mehrgebote müssen das vorhergehende Gebot um mindestens 250,00 Euro übersteigen,
falls der Auktionator nicht einen davon abweichenden Steigerungsbetrag festlegt.

Erhält ein Käufer den Zuschlag, so ist mit dem Zuschlag das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der P.S.I.
nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen zustande gekommen.

Der Käufer ist verpflichtet, einen Kaufzettel zu unterschreiben,
in dem der Käufer, der Kaufgegenstand mit Katalognummer und die Höhe des Zuschlagpreises (Kaufpreis) bezeichnet sind.

Aufgrund des Zuschlages hat der Käufer den Abrechnungsbetrag zu zahlen, der sich gemäß C. berechnet.

Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags sind sofort geltend zu machen, spätestens bis zum Zuschlag über das letzte Pferd der Auktion.
Ein unwirksamer Zuschlag kann daraufhin aufgehoben und die Versteigerung nach Entscheidung der P.S.I. wieder aufgenommen und fortgesetzt werden.
Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist.

Falls der Käufer den Kaufzettel nicht unterschreibt, kann das Pferd nach Ermessen des Beauftragten der P.S.I. nochmals versteigert werden.
Der erste Käufer haftet der P.S.I. für den Mindesterlös.

C. Abrechnung / Kommissionsgebühren / Aufrechnungsausschluss

An Kommissionsgebühren sind vom Käufer 8 % des Kaufpreises für jedes Pferd zusätzlich zu dem Kaufpreis zu entrichten.

Der Abrechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis

  • 8 % Kommissionsgebühr
    = Nettobetrag

  • Mehrwertsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz (19 %)
    = Abrechnungsbetrag

Der Abrechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Vertragsschluss (also Zuschlagserteilung) ein.

In Einzelfällen kann mit der Auktionsleitung schriftlich etwas anderes vereinbart werden.
Erfolgt die Zahlung durch Scheck, so trägt der Käufer Kosten und Zinsen, die durch die Einlösung des Schecks entstehen.
Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Soweit der Käufer Kaufmann ist, verzichtet er auf seine Rechte aus §§ 273, 320 BGB.

D. Beschaffenheitsvereinbarung

Die zum Verkauf gestellten Pferde werden wie besichtigt verkauft und haben folgende, hiermit vereinbarte Beschaffenheit:

I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale

  • Abstammung wie im Katalog angegeben. Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Abstammungsnachweisen belegt,
    die den Käufern ausgehändigt werden.

  • Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben.

  • Die im Auktionskatalog erfolgte bildliche Darstellung des Pferdes sowie der hierzu ergangene Kurzkommentar –
    auch über die Zuordnung des jeweiligen Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung (Dressur / Springen / Vielseitigkeit) –
    stellen keine Beschaffenheitsmerkmale oder Garantien im Rechtssinne dar,
    sondern beruhen auf unverbindlichen Mitteilungen der Beschicker und/oder subjektiv geprägten Eindrücken bei Drucklegung des Kataloges.
    Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des Pferdes ist hiermit nicht verbunden.

  • Alle Maßangaben sind ca.-Maßangaben und begründen bei Nichteinhaltung keine Mangelhaftigkeit des Pferdes.

  • P.S.I. behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Pferde zu berichtigen.
    Diese Berichtigung erfolgt schriftlich am Ort der Auktion und mündlich durch den Auktionator.
    Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Katalogbeschreibung.

  • P.S.I. übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungszwecke des Pferdes.

II. Gesundheitliche Beschaffenheit

Die zum Verkauf gestellten Pferde sind vor der Anlieferung zur Vorbereitung auf die Auktion klinisch untersucht und geröntgt worden.
Es wurden hierbei Röntgenaufnahmen folgender Standardprojektionen angefertigt:

  • Zehe vorne beiderseits (90°) und Oxspring (0°)

  • Zehe hinten beiderseits (90°)

  • Sprunggelenk beiderseits (45° – 70°, 90° – 115°)

  • Knie beiderseits seitlich

Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Untersuchungsprotokoll von zwei Fachtierärzten für Pferde erstellt worden,
das von den Kaufinteressenten ebenso wie die Röntgenaufnahmen im Auktionsbüro eingesehen werden kann.

Kaufinteressenten können sich auf Anforderung das tierärztliche Untersuchungsprotokoll sowie die Röntgenaufnahmen
von einem Tierarzt ihrer Wahl oder von einem der Fachtierärzte interpretieren lassen.
Dem Käufer wird angeraten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Das Ergebnis der Befunderhebung sowie der Zustand auf den Röntgenbildern stellen die vereinbarte gesundheitliche Beschaffenheit dar.
Dem Käufer ist bekannt, dass Standardprojektionen nicht sämtliche röntgenologischen Befunde erfassen können.
Darüber hinausgehende tierärztliche Bewertungen sind nicht Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung.

Gekörte Hengste
Beim Verkauf gekörter Hengste wird über die vorstehend dargestellte Beschaffenheitsvereinbarung hinaus die geschlechtliche Zuchttauglichkeit vereinbart:

  • Einwandfreie Beschaffenheit der Geschlechtsorgane (Palpationsbefund),

  • geschlechtliche Deckfähigkeit,

  • Befruchtungsfähigkeit.

III. Keine weiteren Beschaffenheitsmerkmale

Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistung, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften werden von P.S.I. nicht ermittelt.
Auskünfte jeglicher Art – mündlich oder schriftlich – sind keine Zusicherungen, Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen,
sondern dienen ausschließlich der unverbindlichen Information.

E. Ausschlussfrist für Mängelanzeige

I. Pferde

Der Käufer verliert seine Rechte wegen eines Mangels, wenn er diesen nicht spätestens innerhalb von 3 Monaten
nach dem Auktionstag schriftlich anzeigt oder die Anzeige per Einschreiben-Rückschein an P.S.I. absendet.
Maßgeblich ist der Tag der Aufgabe zur Post.

II. Gekörte Hengste

Unter Beibehaltung der vorstehenden Frist verliert der Käufer seine Rechte, wenn er

  • den Mangel der Geschlechtsorgane nicht innerhalb von 8 Wochen,

  • den Mangel der Deckfähigkeit nicht innerhalb von 6 Monaten,

  • den Mangel der Befruchtungsfähigkeit nicht innerhalb von 9 Monaten
    nach dem Auktionstag schriftlich anzeigt oder die Anzeige per Einschreiben-Rückschein an P.S.I. absendet.

III. Geltungseinschränkung des Rechtsverlustes

Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

IV. Schiedsgutachten

Bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Mangels in Bezug auf die geschlechtliche Zuchttauglichkeit
hat der Käufer spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zurückweisung der Reklamation
ein Gutachten bei der Tierärztlichen Hochschule Hannover zu beantragen.

Deren Urteil unterwerfen sich die Parteien vorbehaltslos (Schiedsgutachten).
Die Anfechtung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bleibt vorbehalten.

Der Antrag ist per Einschreiben-Rückschein zu stellen; maßgeblich ist die Aufgabe zur Post.
Versäumt der Käufer die Frist, verliert er ebenfalls seine Rechte wegen des reklamierten Mangels.

Die Kosten trägt der Verkäufer, wenn die Mängelrüge berechtigt ist, andernfalls der Käufer.

F. Übergabe, Gefahrübergang und Eigentumsübergang

Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, nach Unterzeichnung des Kaufzettels das Pferd unverzüglich zu übernehmen.

Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr auf den Käufer über,
auch wenn das Pferd zunächst noch im Gewahrsam von P.S.I. bleibt.

Das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung des Abrechnungsbetrages über.

Verbleibt das Pferd aufgrund besonderer Vereinbarung im Gewahrsam von P.S.I.,
hat der Käufer mit P.S.I. einen gesonderten Unterstellungsvertrag abzuschließen.

P.S.I. organisiert Versicherung und Transport nur auf schriftliche Anweisung des Käufers und auf dessen Kosten und Gefahr.

G. Haftungsumfang und Gewährleistung

I. Die Haftung erfolgt nur im Hinblick auf die unter D getroffene Beschaffenheitsvereinbarung;
Ansprüche auf Kaufpreisminderung sind ausgeschlossen.

P.S.I. haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit tierärztlicher Befunde und Diagnosen.

II. Ansprüche auf Schadensersatz sind beschränkt auf Transportkosten innerhalb Deutschlands,
übliche Unterstellungskosten, die erste tierärztliche Untersuchung sowie Schmiedkosten.

III. Eine weitergehende Haftung – auch bei Unterstellungsvertrag – ist ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruht auf:

  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Garantie bestimmter Eigenschaften,

  • grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet P.S.I. auch bei leichter Fahrlässigkeit,
jedoch nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Alle weiteren Haftungs- und Schadensersatzansprüche, insbesondere für Training, Ersatzbeschaffung oder sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.

Vor der Auktion besteht ausreichend Gelegenheit, die Pferde zu besichtigen und auszuprobieren.
Abgesehen von der in D dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung werden die Pferde wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Haftung verkauft.

H. Verjährung

Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe.

I. Einwilligungserklärung Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Adresse und seine Käufe
zur Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Information über zukünftige Auktionen
elektronisch von P.S.I. gespeichert und verarbeitet werden.

Der Datenerhebung und weiteren Nutzung kann jederzeit durch Erklärung gegenüber P.S.I. mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden.

J. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommen.

K. Rechtsanwendung, Gerichtsstand

Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das unvereinheitlichte deutsche Recht (BGB/HGB).
Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

Ist der Kunde Kaufmann und betrifft die Geschäftsbeziehung den Betrieb seines Handelsgewerbes,
so ist Gerichtsstand Osnabrück (Sitz der P.S.I.).
P.S.I. ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.

L. Vorrang der deutschen Fassung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es in deutscher und in englischer Fassung.
Im Falle von Widersprüchen gilt ausschließlich die deutsche Fassung;
sie ist auch für die Auslegung der englischen Version maßgeblich.